Located along the stunning St. Lawrence River, The property offers a unique blend of modern living and natural beauty. Each residence is designed with comfort and convenience in mind, featuring spacious layouts, contemporary finishes, and large windows that invite natural light.
Residents will enjoy a tranquil environment, surrounded by scenic waterfront views and lush green spaces, perfect for relaxation or outdoor activities. We are just minutes away from downtown Trois-Rivières, providing easy access to dining, shopping, and cultural attractions.
Whether you're looking for a peaceful retreat or a home close to city amenities, The Property offers the perfect balance. Book your tour today to experience the comfort and elegance of living by the river.
At our property, we foster a dynamic and inclusive community tailored for professionals, entrepreneurs, creatives, and students. Our mission is to provide more than just a home; we create an environment where residents can connect, collaborate, and thrive. With a focus on shared experiences and personal growth, our coliving spaces are designed to encourage meaningful interactions and build lasting friendships. Whether you're here for work, study, or new adventures, you'll find a welcoming, supportive community eager to share the journey with you.
Located in the heart of Trois-Rivières in the Mauricie region, 1460 Rue Notre Dame E offers a peaceful residential setting with close proximity to the city’s vibrant downtown area. This neighborhood blends the charm of a quiet, scenic community with easy access to urban amenities.
Just minutes from the St. Lawrence River, the area is perfect for leisurely strolls and outdoor activities along the waterfront. Parc des Chenaux is nearby, offering green spaces, walking trails, and picnic areas for families and nature lovers.
The property is conveniently located near essential services, including local grocery stores, restaurants, and schools. Université du Québec à Trois-Rivières (UQTR) is also a short drive away, making this location ideal for students and faculty.
With easy access to major roads and public transportation, 1460 Rue Notre Dame E connects you to the heart of Trois-Rivières' historic downtown, where you can explore cultural attractions like Musée POP and the Borealis Museum, as well as a variety of dining and shopping options. This neighborhood offers the perfect balance of tranquil living and urban convenience.
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Jeder Mieter, der eine der oben genannten Klauseln nicht einhält, unterliegt einem Verfahren zur Beendigung seines Mietvertrags.
1. ZUGANG ZU DEN GRUNDSTÜCKEN
Der Mieter hat keinen Zugang zum Hof oder zu den Grundstücken des Gebäudes, es sei denn, es ist im Mietvertrag vermerkt, dass er dieses Recht hat, oder er hat eine schriftliche Genehmigung des Vermieters. Der Mieter hat kein ausschließliches Nutzungsrecht für den Hof, es sei denn, dies ist ausdrücklich vermerkt. Eine Genehmigung ist auch für jede Installation (Schwimmbad, Schuppen, Tisch, Unterstand usw.) oder Entwicklung (Gemüsegarten, Anpflanzung usw.) erforderlich, andernfalls sind sie verboten. Persönliche Gegenstände dürfen zu keiner Zeit auf dem Gelände zurückgelassen werden. Wenn der Mieter ein Tier halten darf, muss es an der Leine geführt werden.
2. GEWERBLICHE TÄTIGKEIT
Jegliche gewerbliche Tätigkeit, die den Besuch von Kunden oder Mitarbeitern beinhaltet, ist verboten, es sei denn, es liegt eine schriftliche Genehmigung des Vermieters und ein Versicherungsnachweis vor. Dieses Verbot gilt auch für die Nutzung der Unterkunft zur Kinderbetreuung und für jede entgeltliche oder unentgeltliche touristische Beherbergungstätigkeit. Dem Mieter drohen hohe Geldstrafen nach dem Gesetz über Beherbergungsbetriebe sowie die Kündigung des Mietvertrags nach dem Zivilgesetzbuch von Quebec. Verboten ist auch jede Tätigkeit, die zu einem übermäßigen Energieverbrauch führt, wie etwa das Mining von Kryptowährungen.
3. ANZEIGE UND AUSSEHEN
Es ist strengstens untersagt, an den Fenstern, Balkonen, Wänden oder auf dem Dach der Wohnung Gegenstände aufzuhängen, die das Erscheinungsbild des Gebäudes beeinträchtigen könnten, insbesondere: Fahrräder, Wäscheleinen, Kanus, Fahnen, Autoreifen. Darüber hinaus darf der Mieter keine Balkonüberdachung oder -abtrennung, kein Schild oder Plakat, keinen Aushang außerhalb der Wohnung und auch nicht innerhalb der Wohnung errichten oder anbringen bzw. errichten oder anbringen lassen. Diese Klausel unterliegt jedoch den Wahlgesetzen.
4. ANTENNE, VERKABELUNG, KLIMAANLAGE, ELEKTRISCHE ANLAGE
Dem Mieter ist es untersagt, Antennen, Kabel, Alarmanlagen oder Klimaanlagen zu installieren oder installieren zu lassen. Er darf auch keine anderen Geräte installieren oder installieren lassen, die Bohrungen, elektrische Anschlüsse, Dimmer, Schalter, Thermostate oder andere Veränderungen am Gebäude erfordern. Auf Antrag kann der Vermieter zustimmen, auf dieses Verbot zu verzichten. Der Mieter muss dann sein schriftliches Einverständnis einholen. Gegebenenfalls werden die Installationsbedingungen festgelegt, und die Arbeiten müssen von einem vom Vermieter zugelassenen Fachmann durchgeführt werden.
5. VERSICHERUNG UND SICHERHEIT
Der Mieter verpflichtet sich, eine Hausratversicherung abzuschließen, die seine Haftpflicht zu jeder Zeit abdeckt. Auf Verlangen des Vermieters muss er bei jeder Verlängerung des Mietverhältnisses einen Versicherungsnachweis vorlegen.
Der Vermieter haftet nicht für den Verlust, den Diebstahl oder die Beschädigung von Eigentum des Mieters oder eines seiner Gäste, es sei denn, er hat dies verschuldet oder fahrlässig verursacht. Ebenso haftet der Vermieter nicht für Unfälle, die dem Mieter oder einem seiner Gäste im Gebäude oder auf seinem Grundstück zustoßen könnten, es sei denn, sie sind auf sein Verschulden oder seine Fahrlässigkeit zurückzuführen. Es ist daher Sache des Mieters, auf eigene Kosten eine Versicherung abzuschließen, die Diebstahl und Verlust seines Eigentums sowie seine zivilrechtliche Haftung gegenüber Dritten abdeckt.
Bitte beachten Sie, dass an strategischen Stellen im Gebäude Überwachungskameras angebracht sind, um die Räumlichkeiten zu sichern und Diebstahl und Vandalismus zu verhindern.
Gegen jeden Mieter, der eine der oben genannten Klauseln nicht einhält, wird ein Verfahren zur Kündigung des Mietvertrags eingeleitet.
6. ORDNUNGSGEMÄSSE NUTZUNG DER RÄUMLICHKEITEN
Der Mieter ist verpflichtet, die Räumlichkeiten umsichtig und gewissenhaft zu nutzen. Er ist verpflichtet, die Wohnung in einem sauberen Zustand zu halten und Reparaturen auszuführen, mit Ausnahme derjenigen, die auf Baufälligkeit oder höhere Gewalt zurückzuführen sind. Der Mieter darf in der Wohnung keine Wäsche oder Stoffe im Freien trocknen. Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten für Schäden am Mietobjekt zu übernehmen.
7. HEIZUNG UND ENERGIE/STROMVERBRAUCH
Im Falle der Übernahme der Strom- und Heizkosten durch den Vermieter verpflichtet sich der Mieter, während des gesamten Mietverhältnisses keine Tätigkeiten auszuüben, die einen übermäßigen Energieverbrauch verursachen, insbesondere das Mining von Kryptowährungen. Der Mieter verpflichtet sich außerdem, die Energie vernünftig zu nutzen und keine Verhaltensweisen an den Tag zu legen, die zu einem übermäßigen Verbrauch beitragen, insbesondere keine Fenster und Türen offen zu lassen, wenn die Heizung oder Klimaanlage eingeschaltet ist. Der Mieter haftet für alle Schäden oder Katastrophen, die durch seinen übermäßigen Energieverbrauch verursacht werden. Der Mieter verpflichtet sich, sein Fahrzeug an eine ihm zugewiesene Steckdose oder einen ihm zugewiesenen Anschluss anzuschließen. Er verpflichtet sich außerdem, die Heizung stets auf mindestens 18°C und höchstens 24°C zu halten.
8. SCHLÜSSEL UND SCHLÜSSEL
Ein Schloss oder ein Mechanismus, der den Zugang zur Wohnung einschränkt, darf nicht ohne die Zustimmung des Mieters und des Vermieters angebracht oder verändert werden. Der Vermieter stellt zu Beginn des Mietverhältnisses ein funktionsfähiges Schloss und einen Schlüssel zur Verfügung; bei Verlust des Schlüssels oder wenn der Mieter einen oder mehrere Nachschlüssel wünscht, geht der Ersatz zu Lasten des Mieters.
9. VERHALTENSWEISE
Der Mieter ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er die normale Nutzung der Räumlichkeiten und die anderen Mieter nicht stört. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter und den anderen Mietern des Gebäudes für Schäden, die sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung ergeben, auch wenn diese Verletzung von Personen begangen wurde, denen der Mieter Zugang zur Wohnung oder zum Grundstück gewährt. 'Gebäude.
Der Mieter verpflichtet sich außerdem, den Lärm und jede andere Form der Belästigung zwischen 22.00 und 7.00 Uhr zu reduzieren (z. B. leiser stellen, weniger laut sprechen, Kopfhörer aufsetzen, sich in der Wohnung bewegen). Letztere verpflichten sich auch zu Bescheidenheit und Respekt.
Sie verpflichten sich, bei der Nutzung der Gemeinschaftsräume Rücksicht auf die anderen Mieter zu nehmen und ihre Wohnung für ihre intimen Aktivitäten zu nutzen.
10. BEOBACHTUNG DES ZUSTANDS DER WOHNUNG
Der Zustand der Wohnung kann anhand der von den Parteien abgegebenen Beschreibung oder der zu diesem Zweck angefertigten Fotos festgestellt werden. Liegt kein Bericht über das Inventar vor, wird davon ausgegangen, dass der Mieter die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses in gutem Zustand erhalten hat. Eine Besichtigung der Räumlichkeiten kann auch bei Beendigung des Mietverhältnisses durchgeführt werden.
11. FLURE, TREPPEN UND VORHALLEN
Der Mieter verpflichtet sich, Gemeinschaftsräume wie Treppenhäuser, Flure und Vorräume des Gebäudes nicht zu benutzen oder zuzulassen, dass sie zu Vergnügungszwecken, zum Herumlungern oder zum Abstellen von Fahrrädern, Schuhen, Mülltonnen oder anderen Gegenständen benutzt werden.) Akquise und Tür-zu-Tür-Werbung sind verboten. Das Rauchen ist in allen Gemeinschaftsräumen des Gebäudes verboten. Die Flure und Treppenhäuser des Gebäudes müssen jederzeit frei bleiben; der Mieter muss seine Schuhe und Stiefel in seiner Wohnung aufbewahren.
Jeder Mieter, der eine der oben genannten Klauseln nicht einhält, unterliegt einem Verfahren zur Beendigung des Mietverhältnisses.
12. ABFALL UND RECYCLING
Der Mieter darf keine Abfälle, wiederverwertbaren oder kompostierbaren Materialien in den Hof, auf die Gasse, auf den Balkon oder in die Flure des Gebäudes werfen oder dort ablegen. Haushaltsabfälle sind vom Mieter an den dafür vorgesehenen Plätzen und in geeigneten Behältern zu deponieren.
13. VERSTÖSSE
Der Mieter, der gegen ein kommunales, provinzielles oder baurechtliches (oder sonstiges) Gesetz verstößt, verpflichtet sich, die erhaltene Geldbuße zu erstatten und die dem Vermieter entstandenen Schäden zu beheben.
14. GEFÄHRLICHE PRODUKTE UND SCHWERE GEGENSTÄNDE
Der Mieter darf ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters keine Stoffe verwenden, handhaben oder in der Wohnung aufbewahren, die ein Brand- oder Explosionsrisiko darstellen oder darstellen könnten und die die Versicherungsprämien des Vermieters erhöhen könnten. Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken, ist die Verwendung eines Kohle-, Holz- oder sonstigen Ofens, der brennbare Materialien verwendet, nur außerhalb des Gebäudes und nur in einem Mindestabstand von 10 Fuß erlaubt und auf Balkonen absolut verboten. Der Mieter verpflichtet sich, die diesbezüglichen städtischen Vorschriften zu beachten. Darüber hinaus dürfen keine schweren Gegenstände oder Ansammlungen von Gegenständen
die eine Gefahr für die Gebäudestruktur darstellen könnten, verboten. Auch Aquarien und Wasserbetten sind verboten.
15. UNTERVERMIETUNG UND ABTRETUNG VON MIETVERTRÄGEN
Die Untervermietung und die Abtretung von Mietverträgen sind gesetzlich geregelt. Der Mieter muss den Namen und die Kontaktdaten der Person angeben, an die er seinen Mietvertrag untervermieten oder abtreten will, und muss die Zustimmung des Vermieters einholen. Der Mieter, der seinen Mietvertrag untervermietet oder abtritt, ist für angemessene Kosten verantwortlich (z. B. für Kreditauskünfte).
Es ist auch verboten, die Wohnung ganz oder teilweise an Touristen unterzuvermieten. Dem Mieter drohen hohe Geldstrafen nach dem Gesetz über Beherbergungsbetriebe sowie die Kündigung des Mietvertrags nach dem Zivilgesetzbuch von Quebec.
16. PARKEN
Der Mieter, der kein Auto hat, hat keinen Anspruch auf einen Parkplatz. Der Mieter, der über einen Parkplatz verfügt, darf nur ein funktionsfähiges Personenfahrzeug (Lastwagen, Anhänger, Auflieger oder andere Gegenstände sind daher verboten) auf dem ihm dafür zugewiesenen Platz abstellen. Der Mieter darf die für Besucher und andere Mieter des Gebäudes reservierten Parkplätze nicht benutzen. Der Mieter verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Bewohner der Unterkunft oder deren Besucher ihr Fahrzeug nur auf dem dafür vorgesehenen Platz abstellen. Der Mieter verpflichtet sich, sein Fahrzeug für die Schneeräumung freizugeben. Der Mieter verpflichtet sich außerdem, den Stellplatz nicht für mechanische Reparaturen oder Wartungsarbeiten zu nutzen. Es ist verboten, einen Carport aufzustellen, ohne vorher die schriftliche Genehmigung des Vermieters eingeholt zu haben. Es ist untersagt, ein Fahrzeug an eine Steckdose außerhalb der Wohnung anzuschließen, es sei denn, Sie haben eine schriftliche Genehmigung des Vermieters. Jeder Verstoß gegen diese Vorschriften kann zum sofortigen Abschleppen des Fahrzeugs auf Kosten des Mieters führen, und zwar ohne Vorankündigung.
17. TODESFALL, DER ZUR BEENDIGUNG DES MIETVERHÄLTNISSES FÜHRT
Der Vermieter und der Mieter vereinbaren, dass im Falle des Todes des Mieters das Mietverhältnis einen (1) Monat nach dem Todesfall beendet wird.
Jeder Mieter, der eine der oben genannten Klauseln nicht einhält, unterliegt einem Verfahren zur Beendigung seines Mietverhältnisses.
18. VÖGEL UND NAGETIERE
Es ist verboten, Nagetiere, streunende Tiere und Vögel zu füttern, insbesondere: Eichhörnchen, Waschbären, streunende Katzen, Möwen oder Tauben. Im Falle eines Bußgeldes durch die Stadt hat der Mieter alle damit verbundenen Kosten zu tragen.
19. ZUSAMMENLEBEN UND VERPFLICHTUNGEN
Die Rücksichtnahme auf andere und die Aufgabenteilung zwischen den Mietern sind unerlässlich, um ein sauberes und angemessenes Wohnumfeld für alle zu gewährleisten. Der Mieter verpflichtet sich daher, die folgenden Verpflichtungen einzuhalten:
A. für die Sauberkeit der Einrichtungen zu sorgen, indem er die persönlichen Gegenstände nach jeder Nutzung eines Gemeinschaftsraums reinigt und einsammelt;
B. sich rücksichtsvoll zu verhalten, um den anderen Mietern die Möglichkeit zu geben, die Räumlichkeiten in aller Ruhe zu genießen;
C. die Ruhe nicht zu stören;
D. den Frieden und die Ruhe im Gebäude und auf dem Gelände jederzeit zu respektieren;
E. Ihre Wohnung und die Gemeinschaftsräume sauber zu halten;
F. Möbel und Zubehör mit Sorgfalt zu behandeln;
G. regelmäßig Müllsäcke und Materialien zur Abholung an den dafür vorgesehenen Stellen zu deponieren;
H. Beschallungsanlagen so zu benutzen, dass andere Mieter nicht gestört werden;
I. keine Möbel ohne Genehmigung des Vermieters aus den Gemeinschaftsräumen zu entfernen;
J. die Gemeinschaftsräume des Gebäudes in gutem Zustand zu erhalten;
K. die Regeln für die Nutzung und Anwesenheit in den Gemeinschaftsräumen zu respektieren.
Jeder Mieter, der eine der oben genannten Klauseln nicht einhält, unterliegt einem Verfahren zur Beendigung des Mietverhältnisses.
20. VERANTWORTLICHKEITEN
A. Der Mieter ist verpflichtet, den Hausverwalter innerhalb von fünf (5) Tagen nach Übernahme des Mietobjekts über alle Schäden, Mängel oder Verarbeitungsfehler zu informieren, die das Mietobjekt beeinträchtigen könnten. Andernfalls haftet der Mieter für alle Schäden, Mängel oder Ausführungsmängel, die der Vermieter während der Dauer oder am Ende des Mietvertrags feststellt. Der Inhaber der elterlichen Sorge kann gegebenenfalls verpflichtet werden, vom Mieter verursachte Schäden zu beheben und die Kosten für Schäden, die während der Anmietung der Wohnung entstanden sind, zu erstatten.
B. Der Mieter muss den Vermieter so schnell wie möglich über das Vorhandensein von Insekten (Schaben, Bettwanzen, Ameisen usw.) oder Ungeziefer in der Wohnung oder den Gemeinschaftsräumen informieren.
C. Der Mieter verpflichtet sich, seine Unterkunft ordnungsgemäß instand zu halten, die gemieteten Räumlichkeiten in einen guten Zustand zu versetzen und ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters keine Veränderungen an den gemieteten Räumlichkeiten vorzunehmen.
D. Der Mieter ist verpflichtet, die Tür seiner Wohnung in seiner Abwesenheit geschlossen und verschlossen zu halten.
E. Der Mieter ist verpflichtet, die Fenster seiner Wohnung bei Abwesenheit vollständig zu schließen.
F. Der Mieter haftet für alle Schäden, die er an den Möbeln oder am Gebäude verursacht. Er haftet auch für alle Schäden, die er durch sein Verschulden oder seine Fahrlässigkeit einer Person in den Räumlichkeiten zufügt.
Jeder Mieter, der eine der oben genannten Klauseln nicht einhält, unterliegt einem Verfahren zur Beendigung des Mietverhältnisses.
21. VERBOTEN
Der Mieter und seine Gäste dürfen zu keiner Zeit im Gebäude oder auf dem Grundstück Folgendes mit sich führen
A. Haustiere, Vögel, Reptilien, Insekten, usw. (mit einigen Ausnahmen);
B. Produkte, die ein Brandrisiko darstellen;
C. illegale Substanzen und verbotene Produkte;
D. Waffen jeglicher Art.
Außerdem ist es strengstens verboten:
A. das Anbringen einer zusätzlichen Heizvorrichtung;
B. Inline-Skates oder ein Skateboard in den Räumen zu benutzen;
C. die Wände der Wohnung zu streichen oder zu tapezieren; Wanddekorationen müssen so angebracht werden, dass sie die Wände nicht beschädigen;
D. sich an Glücksspielen zu beteiligen, bei denen es um Geldbeträge geht;
E. die Concierge-Dienste für persönliche Zwecke zu nutzen;
F. einen Subwoofer für das Heimkino, den Computer oder ein anderes elektronisches Gerät zu benutzen;
G. das Öffnen der Haupteingangstür des Gebäudes für eine unbekannte Person;
H. das Verlassen des Gebäudes durch die Notausgangstüren ohne triftigen Grund;
I. das Braten in der Küche oder anderswo im Gebäude;
J. in der Wohnung und den Gemeinschaftsräumen zu rauchen, zu dampfen oder Drogen zu konsumieren;
K. einen Toaster zu benutzen und Weihrauch oder Kerzen in ihrer Wohnung anzuzünden.
L. ihre Wohnung und Gemeinschaftsräume für kommerzielle Zwecke zu nutzen
Jeder Mieter, der eine der oben genannten Klauseln nicht einhält, unterliegt einem Verfahren zur Beendigung des Mietverhältnisses.
22. GAST(E)
Mieter, die Gäste empfangen möchten, müssen die folgenden Regeln einhalten:
A. Der Mieter kann maximal 2 Gäste gleichzeitig im Gebäude empfangen;
B. nur der Mieter kann seine Gäste hereinlassen. Bei Abwesenheit des Mieters muss der Gast das Gebäude verlassen;
C. Die Gäste müssen jederzeit vom Mieter begleitet werden;
D. Der Mieter ist für das Verhalten seiner Gäste im Gebäude und auf dem Gelände verantwortlich;
E. Es dürfen keine Gäste im Gebäude untergebracht werden, die nicht im Gästeregister eingetragen sind;
F. Der Mieter darf nur einen Gast pro Nacht beherbergen;
G. Der Vermieter kann einem Mieter die Unterbringung eines Gastes aus Sicherheitsgründen verweigern oder wenn die Zahl der im Register eingetragenen Gäste die festgelegte Grenze erreicht hat;
H. ein Mieter darf nicht mehr als zwei (2) Mal pro Woche einen Schlafgast aufnehmen.
Aus rechtlichen und sicherheitstechnischen Gründen kann der Mieter, der einen zweiten Mieter in seine Unterkunft aufnehmen möchte, dies tun, indem er den Vermieter informiert und die Identität des neuen Mieters angibt. Bei Strafe der sofortigen Räumung darf kein nicht identifizierter Mieter bei dem Mieter wohnen.